Ausländerausweis erhalten: befristet oder dauerhaft
Bis zu drei Monaten - so lange darf man sich am Stück in der Schweiz ohne Meldung oder Aufenthaltsgenehmigung aufhalten, z.B. für einen ausgedehnten Urlaub. Wer mit dem Gedanken spielt, in die Schweiz auszuwandern, benötigt - anders als in EU-Staaten - eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Diese zu erhalten, wurde durch das “Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA)” für BürgerInnen aus EU/EFTA-Staaten erleichtert.
Die Aufenthaltsgenehmigungen im Überblick
Genau wie in Deutschland gibt es in der Schweiz verschiedene Aufenthaltstitel. Insgesamt fünf “Ausweise” stehen für EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Welchen Du erhältst, hängt davon ab, welche Bedingungen Du erfüllen kannst.
Ausweis L: Kurzaufenthaltsbewilligung
Dieser Aufenthaltstitel gilt für maximal 12 Monate und ist für Personen vorgesehen, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten und ein (befristetes) Arbeitsverhältnis nachweisen können. Für ein auf maximal drei Monate begrenztes Arbeitsverhältnis benötigt man keinen Aufenthaltstitel, muss dies jedoch über ein Online-Meldeverfahren anzeigen.
Für Personen ohne gültiges Arbeitsverhältnis wird die Kurzaufenthaltsbewilligung L ebenfalls zugeteilt, sofern diese aktiv nach einer Anstellung suchen. Es ist also grundsätzlich möglich, auch ohne Job in die Schweiz “auszuwandern”. Achtung: Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht!
Auf einen Blick:
- befristet auf max. 12 Monate
- mit oder ohne Arbeitsverhältnis
Ausweis B: Aufenthaltsbewilligung
Wenn Du über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bzw. einen befristeten Arbeitsvertrag verfügst, der länger als ein Jahr gilt, bekommst Du die Aufenthaltsbewilligung B zugesprochen. Diese ist fünf Jahre gültig und wird nach Ablauf in der Regel auch problemlos um weitere fünf Jahre (oder sogar unbefristet) verlängert, sofern oben genannte Bedingungen auch weiterhin erfüllt sind.
Auswanderer ohne klassische Anstellung (z.B. Selbstständige, Rentner/Pensionäre ab 55 Jahren oder Privatiers) erhalten die Aufenthaltsbewilligung B dann, wenn sie über nachgewiesenermaßen genügend Kapital und die obligatorischen ( = verpflichtenden) Versicherungen wie Kranken- und Unfallversicherung verfügen.
Auf einen Blick:
- befristet auf fünf Jahre mit Option auf Verlängerung
- unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr notwendig
- ohne Arbeitsverhältnis nur möglich mit genügend finanziellen Mitteln und Versicherungen
Ausweis C: Niederlassungsbewilligung
Nach fünf (oder zehn) Jahren dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz kann die Niederlassungsbewilligung zugeteilt werden. Diese ist dauerhaft gültig und nicht an Bedingungen geknüpft. Ob diese nach fünf oder erst nach zehn Jahren erteilt wird, entscheidet das “Staatssekretariat für Migration (SEM)”.
Auf einen Blick:
- dauerhaft und unbefristet
- an keine Bedingungen geknüpft
Ausweis Ci: Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit
Dieser Titel stellt einen Sonderfall dar und ist für Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder bis 25 Jahre) von Beamten “intergouvernementaler Organisationen” (EU oder die Vereinten Nationen) sowie für Mitarbeiter ausländischer Vertretungen vorgesehen. Die Aufenthaltsbewilligung ist während der Ausübung des Jobs gewährleistet, nach Beendigung erlischt diese.
Auf einen Blick:
- für Familienmitglieder von Beamten “intergouvernementaler Organisationen”
- für Mitarbeiter ausländischer Vertretungen
- befristet auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Ausweis G: Grenzgängerbewilligung
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland behalten, aber in der Schweiz arbeiten möchte (egal ob Festanstellung oder Selbstständigkeit), kann einen Grenzgängerausweis G beantragen. Mitglieder von EU/EFTA-Staaten dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten, sofern sie wenigstens einmal pro Woche wieder ihren eigentlichen Wohnsitz aufsuchen.
Ausgestellt wird der Ausweis für fünf Jahre, unabhängig davon, ob die Beschäftigung befristet ab einem Jahr oder unbefristet ist. Bei Arbeitsverträgen, die auf die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr befristet sind, richtet sich die Gültigkeit nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (siehe: Ausweis L - Kurzaufenthaltsbewilligung).
Auf einen Blick:
- für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland (oder andere EU/EFTA-Staaten)
- Voraussetzung: wöchentlich wenigstens einmal Rückkehr an den Wohnsitz
- max. fünf Jahre befristet
Aufenthaltsbewilligung beantragen: so geht’s
Wer bereits eine Festanstellung hat, muss die Aufenthaltsbewilligung stets vor dem Arbeitsbeginn bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde des Wohnortes stellen. Benötigt werden:
- der ausgefüllte Antrag um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
- ein gültiger Arbeitsvertrag
- zwei Passfotos
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Ausweises
- ein Nachweis über die Wohnsituation (gültiger Mietvertrag o.Ä.)
Da es in der Schweiz nicht unüblich ist, dass sich der Arbeitgeber um die Aufenthaltsbewilligung kümmert, ist es immer von Vorteil, vor Antragstellung Rücksprache bezüglich des weiteren Vorgehens mit dem Arbeitgeber zu halten.
Wer als selbstständige Person eine Aufenthaltsbewilligung beantragen möchte, sollte binnen 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde des Wohnortes vorstellig werden und den Antrag zusammen mit folgenden Nachweisen einreichen:
- Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit (Einkommenssteuerbescheid und/oder Bankbescheinigungen)
- Nachweis der Abschlüsse der obligatorischen Versicherungen
- zwei Passfotos
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Ausweises
- ein Nachweis über die Wohnsituation (gültiger Mietvertrag o.Ä.)
Sofern alle benötigten Unterlagen vollständig eingereicht wurden, ist mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung binnen zwei bis vier Wochen (je nach Kanton) zu rechnen.