Es gibt verschiedene Szenarien, in denen Deutsche mit dem Gedanken spielen, sich Wohneigentum in der Schweiz anzuschaffen. Mal möchte man dauerhaft dort einziehen, manchmal aber auch vermieten. Die Regularien für den Immobilienerwerb bleiben dabei gleich - jedenfalls für Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten. Wir klären auf.
EU-/EFTA-Staatsangehörige: Gleichstellung mit Schweizer Bürgern
Staatsangehörige eines EU-Staates oder eines Landes, das zur Europäischen Freihandelsassoziation gehört, dürfen uneingeschränkt Grundstücke, Wohnungen und Häuser in der Schweiz erwerben. Damit sind sie Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt. Doch Vorsicht: Voraussetzung ist, dass Ausländer über einen rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. Zunächst einmal ist es also nicht möglich, in Deutschland zu leben und als Privatperson einfach so ein Haus in der Schweiz zu kaufen.
Zusammengefasst: Damit man in der Schweiz ein Haus kaufen darf, muss man auch in der Schweiz leben. Hierfür braucht man logischerweise eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung.
Was gilt für Grenzgänger?
Grenzgänger sind ein Sonderfall und zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Deutschland (oder einem anderen Nachbarland) leben, jedoch zum Arbeiten in die Schweiz pendeln.
In Bezug auf den Immobilienerwerb in der Schweiz gilt: Grenzgängerin oder Grenzgänger, die als EU/EFTA-Angehörige, die als in der Schweiz arbeiten dürfen in der Region des Arbeitsortes eine Zweitwohnung erwerben, ohne dafür eine Bewilligung beantragen zu müssen. Wichtig: Die Immobilie darf nur der Eigennutzung gelten und nicht vermietet werden.
Tipp: Mehr Infos zum Grenzgängerstatus gibt es in unserem Ratgeber-Special.
Professionelle Unterstützung
Sie erfüllen die Voraussetzungen und dürfen eine Immobilie in der Schweiz erwerben? Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Suche nach der passenden Liegenschaft, sondern beraten Sie zusätzlich hinsichtlich der Finanzierung sowie dem Abschluss obligatorischer (verpflichtender) Versicherungen für Immobilieneigentümer in der Schweiz.
Bewilligung notwendig? Behörden helfen weiter!
Wer nicht ausschließen kann, dass er oder sie eine Bewilligung für den Immobilienerwerb oder eine bestimmte Form der Immobiliennutzung benötigt, sollte Kontakt zur zuständigen Behörde im jeweiligen Kanton (der Kanton, in dem sich die Immobilie befindet) aufnehmen. Globaler Ansprechpartner kann auch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht sein.
Kontakt:
Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 58 462 47 97
F +41 58 462 78 79
egba@bj.admin.ch

Ferienwohnung & Zweitwohnsitz Schweiz: ein Ausblick
Ein Zweitwohnsitz in der Schweiz? Was erstmal total unkompliziert klingt, hat einen Haken:
Ohne Aufenthaltstitel darf man nur 90 Tage pro Jahr in der Schweiz verbringen. Zwar gilt auch im EU-Ausland, dass ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten gemeldet werden muss, allerdings gibt es dort keine weiteren Einschränkungen.
Der Aufenthaltstitel in der Schweiz ist hingegen an konkrete Bedingungen (beispielsweise ausreichend finanzielle Mittel oder einen Arbeitsvertrag) geknüpft. Zudem wird die Bewilligung nur erteilt, wenn der Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt. Wer lediglich für längere Urlaube in die Schweiz fährt und dafür eine Wohnung kaufen möchte, hat seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland und wird entsprechend keinen Aufenthaltstitel erhalten.
Merke: Man muss sich entscheiden. Entweder hat man seinen Wohnsitz in der Schweiz oder aber in Deutschland. Auch die deutschen Meldebehörden nehmen keine Anmeldung als "Zweitwohnsitz" an, wenn sich der "Erstwohnsitz" in der Schweiz befindet.
Sonderfall Ferienwohnung
Obwohl in einigen Kantonen wie Genf und Zürich kein Verkauf von Ferienwohnungen an Ausländer grundlegend verboten ist, gibt es in anderen Regionen der Schweiz durchaus die Möglichkeit, eine als solche ausgewiesene Ferienimmobilie zu erwerben. Das Gesamtkontingent ist allerdings auf 1.500 Wohnungen pro Jahr begrenzt. Zudem gibt es weitere Anforderungen an eine “Ferienwohnung”. So gelten nur Wohnungen in beliebten Fremdenverkehrsorten mit einer Wohnfläche von weniger als 200 m² als Ferienwohnung. Das gesamte Bauland darf außerdem maximal 1.000 m² groß sein.