Immer mehr Deutsche zieht es zum Arbeiten in die Schweiz. Die Gründe liegen auf der Hand: Zum einen ist das Schweizer Lohnniveau deutlich höher. Gleichzeitig ist das Grenzgängermodell der Krankenversicherung in der Regel weitaus günstiger als die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland – die Prämien werden in der Grundversicherung einkommensunabhängig erhoben. Doch wie sieht das eigentlich mit der Rente aus: Erlangen Grenzgängerinnen und Grenzgänger einen Rentenanspruch in der Schweiz – und was passiert mit der deutschen Rentenversicherung?
Grenzgänger mit Rentenanspruch in der Schweiz
Jeder, der dauerhaft in der Schweiz lebt oder den Grossteil seines Lebensunterhalts dort verdient, ist automatisch in der ersten Säule des Schweizer Rentensystems versichert.
Die staatliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sichert das Existenzminimum im Alter und bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Invalidität). Im Todesfall erhalten Hinterbliebene eine kleine Rente. Auch Grenzgänger zahlen automatisch mit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz in die erste Säule ein.
Die Beiträge in Höhe von 10,25 % des beitragspflichtigen Einkommens teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Selbstständige müssen entsprechend selber für die AHV-Beiträge aufkommen.
Schweizer Pensionskasse ab BVG-Mindestlohn
Wer als Grenzgänger mehr als den BVG-Mindestjahreslohn von aktuell 21’330 Franken pro Jahr verdient, ist zudem über den Arbeitgeber in einer Pensionskasse (Säule 2) versichert. Ebenso wie die staatliche Altersvorsorge übernimmt die Pensionskasse Leistungen bei Invalidität, im Todesfall und natürlich im Rentenalter. Das ordentliche Renteneintrittsalter, in dem man Leistungen ohne Abzüge beanspruchen kann, liegt in der Schweiz bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer.
Schweizer Rente in Deutschland beziehen
Die staatliche AHV-Rente kann frühestens ein oder zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters bezogen werden. Einkalkuliert werden muss dann eine dauerhafte Rentenkürzung in Höhe von 6,8 % pro vorgezogenem Jahr.
In der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) ist der Erhalt von Altersleistungen (Rente oder Kapitalbezug) frühestens ab dem 58. Lebensjahr möglich. Hier werden zwischen 3 und 5 % Abzug pro Vorbezugsjahr fällig. Die Frühpensionierung sollte man sich also gut überlegen. Eventuell ist die Teilpensionierung eine Alternative.
Wo stellen Grenzgänger den Antrag für AHV-Leistungen?
Das Onlineportal der ZAS (ZAS = Zentrale Ausgleichsstelle) stellt zuverlässige Informationen bereit. Dort erfahren Sie, an wen Sie sich mit welchem Antrag wenden müssen, um entsprechende Leistungen zu erhalten.
- Infos zu AHV-Leistungen für Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten
- AHV-Antrag auf Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
- Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten
Erste und zweite Säule nicht ausreichend
Selbst wenn man im Rentenalter weiterhin der Bundesrepublik lebt und von den dort niedrigeren Lebenshaltungskosten (z. B. geringere Mietkosten) profitieren möchte, reicht die Schweizer Rente aus AHV und Pensionskasse selten aus, um den Lebensstandard zu halten. Das gilt im Besonderen, wenn die Tätigkeit als Grenzgänger erst mit fortgeschrittenen Alter aufgenommen wurde und entsprechend signifikante Beitragslücken entstehen.
→ Schweizer Rentenanspruch über unseren kostenlosen Vorsorgerechner ermitteln
Säule 3a für Grenzgänger verschlossen
Während die Schweizer Kolleginnen und Kollegen meist in die Säule 3a des Schweizer Vorsorgesystems (steuerlich begünstigte Vorsorge) einzahlen, um privat fürs Alter vorzusorgen, bleibt diese Möglichkeit Grenzgängerinnen und Grenzgängern verwehrt.
Es kann deshalb sinnvoll sein, unabhängige Vorsorgelösungen in Säule 3b abzuschliessen und / oder weiterhin freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu leisten.
Übrigens: Der vor Beginn der Tätigkeit in der Schweiz erworbene Rentenanspruch in Deutschland bleibt selbstverständlich bestehen.
Muss ich die Schweizer Rente in Deutschland versteuern?
Sowohl die AHV-Rente als auch die Altersleistung der Pensionskasse muss komplett als Einkommen versteuert werden. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland greift entsprechend das deutsche Steuerrecht. Hier werden die Rentenleistungen aus der Schweiz nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer besteuert.
